Information "Korrekt Kennzeichnen"

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Die Kennzeichnung von Lebensmitteln ist EU-weit einheitlich geregelt.

Mit unten stehendem Link können Sie sich unser Infoblatt für korrekte Kennzeichnung herunterladen.


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Inhalt:

  • EU-weit einheitlich geregelte Kennzeichnung von Lebensmitteln (Was gehört auf das Etikett, Lesbarkeit,..)
  • Unterschied Konfitüre, Marmelade, Gelee..
  • Was ist zu beachten bei der Angabe eines Mindesthaltbarkeitsdatum?
  • Regelungen zur Füllmengenangabe

Zahlreiche Verordnungen regeln die Kennzeichnung von Lebensmitteln. Die wichtigste gesetzliche Grundlage ist die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LKMV). Die Etikettierungsvorschriften gelten für Lebensmittel in Fertigpackungen, das heißt, für Verpackungen, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen wurden. Folgende Angaben gehören aufs Etikett:
Verkehrsbezeichnung
Die Verkehrsbezeichnung ist der Name des Lebensmittels. Er muß der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechen und der Verbraucher muss die Art des Lebensmittels erkennen können. Fantasienamen wie "Sommerlaune" bedürfen deshalb eines erklärenden Zusatzes wie "Fruchtsaft".
Herkunftsnachweis
Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder des Verkäufers gehören ebenfalls aufs Etikett.
Zutatenverzeichnis
Im Zutatenverzeichnis sind sämtliche Zutaten einschließlich der Zusatzstoffe und Aromen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils aufgelistet. Der Aufstellung ist ein geeigneter Hinweis voranzustellen, in dem das Wort "Zutat" erscheint. Die Zutaten sind mit ihrer Verkehrsbezeichnung anzugeben. Zusatzstoffe wie Farbstoffe, Gelier- oder Säuerungsmittel müssen mit dem Namen der Klasse, gefolgt von der Verkehrsbezeichnung oder E-Nummer angegeben werden, z.B. Geliermittel Pektin.
Sind mehr als 2% einer zusammengesetzen Zutat in einem Produkt enthalten, so müssen die Einzelzutaten angegeben werden. Allergene Zutaten müssen auf dem Etikett so angegeben sein, dass Allergiker das allergene Potenzial eines Lebensmittels sofort erkennen können. Bei Erzeugnissen aus nur einer Zutat, z.B. Dinkelmehl, ist kein Zutatenverzeichnis erforderlich.
Mengenkennzeichnung von Zutaten
Erwartet der Verbraucher eine bestimmte Zutat, weil sie z.B. in der Verkehrsbezeichnung oder auf dem Etikett grafisch, textlich oder bildlich hervorgehoben ist oder weil sie mit dem Lebensmittel allgemein in Verbindung gebracht wird, z.B. Quark in Käsekuchen, muss ihr Anteil in Prozent angegeben werden.
Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum
Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) gibt an, bis zu welchem Zeitpunkt ein Lebensmittel unter angemessenen Lagerbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält.
Füllmenge
Die Verpackung lässt nicht immer Rückschlüsse auf die enthaltene Produktmenge zu. Deshalb muß bei verpackten Lebensmitteln stets die Füllmenge in Gramm bzw. Litern angegeben werden.
Alkoholgehalt
Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol.-% muss der Alkoholgehalt angegeben werden.
Loskennzeichnung
Ein Produkt muß immer dann eine Loskennzeichnung tragen, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht tagesgenau ist.

Gut lesbar
Die Angaben sind direkt auf der Verpackung oder auf einem mit der Verpackung verbundenen Etikett gut sichtbar, in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Verkehrsbezeichnung, MHD, Füllmenge und Alkoholgehalt sind im gleichen Sichtfeld anzubringen.


Konfitüre, Marmelade und Co
Wenn Verbraucher "Marmelade" kaufen wollen, handelt es sich meist um Konfitüre oder Fruchtaufstrich. Doch wo liegt der Unterschied? Und was muß alles auf dem Etikett stehen?

Die Konfitürenverordnung definiert, welche der süßen Aufstriche sich Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee, Gelee extra oder Marmelade nennen dürfen.
Konfitüre und Gelee müssen mindestens 60% Zucker enthalten. Dieser Wert muss sich bei der Beprobung eines Aufstriches mit einem Refraktometer bestimmen lassen. Der Zuckergehalt ist auf dem Etikett mit dem Wortlaut "Gesamtzuckergehalt ...g je 100g" zu deklarieren. Außerdem muß der Fruchtgehalt einenn in der Konfitürenverordnung festgelegten, fruchtartenspezifischen Wert erreichen. Bei Erdbeeren sind dies beispielsweise für Konfitüre extra 45% und für Konfitüre 35%. Johannisbeergelee und -konfitüre extra müssen einen Mindestfruchtgehalt von 35% haben, bei Konfitüren oder Gelee aus Johannisbeeren sind es 25%. Auch der Fruchtgehalt muss ausdrücklich deklariert werden- "Hergestellt aus ...g Früchten je 100g".

Fruchtaufstriche
Direktvermarkter stellen meistens Fruchtaufstrich her. Das ist die Bezeichnung für Produkte, die nicht die oben genannten Bedingungen der Konfitürenverordnung erfüllen.
  • Bei Fruchtaufstrich ist der Frucht- und Zuckergehalt nicht gesetzlich festgelegt.
  • Der Zuckergehalt muß nicht bestimmt und deklariert werden.
  • Fruchtaufstrich darf Konservierungsmittel enthalten, was ist Konfitüre/ Gelee nicht zulässig ist (in Gelierzucker 2:1 oder 3:1 ist meist Sorbinsäure als Konservierungsstoff enthalten).

Und was ist Marmelade?
Marmelade besteht laut Konfitürenverordnung immer aus Zitrusfrüchten. Seit Juni 2004 erlaubt eine Ausnahmeregelung jedoch, dass Konfitüre, die ausschließlich auf örtlichen Märkten und im Ab-Hof-Verkauf angeboten wird, als "Marmelade" bezeichnet werden darf. Eine Regelung, die den Sprachgewohnheiten in Österreich und Deutschland entgegenkommt. Dieses gilt aber nur für Konfitüre, das heißt für Produkte, die den oben genannten Anforderungen an Zucker- und Fruchtgehalt entsprechen. Fruchtaufstrich darf daher nie als Marmelade deklariert werden.
Die speziellen Kennzeichnungsvorschriften der Konfitürenverordnung gelten nicht für Fruchtaufstriche. Wie bei anderen Produkten in Fertigverpackungen sind aber auch hier die Regelungen zur Kennzeichnung und Etikettierung einzuhalten. Folgende Fehler geben am häufigsten Anlass zur Beanstandung von Etiketten:
  • Die Füllmenge wird in "ml" angegeben, vorgeschrieben ist aber die Angabe in "g".
  • Die Herstellerangaben sind nicht ausreichend; laut Fertigungsverpackung müssen Name und Anschrift des Herstellers (alternativ des Verpackers oder Verkäufers) angegeben sein.
  • Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird nicht korrekt angegen. So muß das MHD mit dem Wortlaut "Mindestens haltbar bis..." angekündigt werden, bei einer Mindesthaltbarkeit von drei Monaten kann statt der tagesgenauen Angabe auch mit dem Wortlaut "Mindestens haltbar bis Ende "Monat/Jahr" gearbeitet werden.
  • Gelierzucker muss immer mit seinen Einzelbestandteilen in der Zutatenliste aufgeführt werden.
  • Wer die Frucht als wertbestimmende Zutat hervorhebt (beispielsweise durch den Produktnamen oder auch durch ein Bild), muß den Anteil der Zutat in Prozent angeben.
  • Wer mit nährwertbezogenen Angaben wirbt ("wenig Zucker"), muss nach Nährwertkennzeichnungsverordnung eine Nährwerttabelle angeben.
  • Bei Zusatzstoffen wie Gelier-, Säuerungs- und Konservierungsstoffen müssen immer Klassenname und der jeweilige Zusatzstoff genannt sein (etwa "Geliermittel Pektin").

Ein Tipp: Die großen Markenhersteller kennzeichnen in aller Regel korrekt, sodass es manchmal schon hilft, im Lebensmittelgeschäft die Etiketten vergleichbarer Produkte zu studieren.


Frucht in Prozent angeben?

Vielfach bieten Direktvermarkter Konfitüren aus zwei oder mehr Fruchtarten an. Muss bei diesen dann im Zutatenverzeichnis angegeben werden, wie viel Prozent der jeweiligen Frucht im Produkt enthalten sind?

Nach der Konfitürenverordnung müssen Sie auf den Etiketten bereits folgende Informationen zu den verwendeten Früchten und Mengen angeben:

die verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe, den Fruchtgehalt durch die Angabe "Hergestellt aus ...g Früchten je 100g" und den Gesamtzuckergehalt ...g je 100g".

Ob darüber hinaus eine Verpflichtung zur mengenmäßigen Kennzeichnung (QUID) der einzelnen Fruchtarten bei Zwei- oder Mehrfruchtkonfitüre nach § 8 LMKV besteht, ist im Einzelfall zu entscheiden. In aller Regel dürfte eine solche QUID-Kennzeichnungsverpflichtung nicht bestehen. Hierfür gibt es vor allem praktische Gründe: Vor allem haben Sie aufgrund der Kennzeichnungsverpflichtung nach der Konfitürenverordnung bereits durch die absteigende Reihenfolge der Angabe der Fruchtarten und der Angabe des Frucht- und des Gesamtzuckergehaltes über die mengenmäßige Zusammensetzung des Erzeugnisses informiert. Die Angabe zum Fruchtgehalt befreit nach  § 8 Absatz 2 LMKV ausdrücklich von einer zusätzlichen Mengenkennzeichnungsverpflichtung. Denn eine Doppelangabe wird nicht gefordert. Außerdem kommt es bei Zwei- und Mehrfruchtkonfitüren zwar darauf an, dass unterschiedliche Fruchtarten verwendet werden, weil dies den Charakter und insbesondere die geschmackliche Besonderheit ausmacht. Es ist also wichtig, dass die unterschiedlichen Fruchtarten verwendet werden, nicht aber, in welchen Mengendie einzelnen Zutaten nun genau verwendet worden sind. Auch deshalb besteht keine Verpflichtung zur QUID-Kennzeichnung.

Schließlich spricht auch noch ein praktischer Aspekt gegen die prozentuale Kennzeichnung der einzelnen Fruchtarten: Um den gleichbleibenden Geschmack der Erzeugnisse zu garantieren, ist es in der Praxis üblich und erforderlich, die Rezepturen aufgrund der unterschiedlichen geschmacklichen Eigenschaften unterschiedlicher Lieferungen anzupassen. Auch aufgrund unterschiedlicher Verfügbarkeit können sich Änderungen ergeben. Jedes Mal müsste die Kennzeichnung geändert werden. Dies kann niemand verlangen.

Selbstverständlich kann die QUID-Kennzeichnung auch bei Zwei- und Mehrfruchtkonfitüren erfolgen insbesondere, wenn die dargestellten praktischen Erwägungen nicht dagegensprechen, denn oberste Maxime bleibt, dass die Angaben "stimmen". Ist das der Fall spricht nichts gegen die Angabe zu den unterschiedlichen Anteilen der unterschiedlichen Früchte.


Mindestens haltbar bis...

Auch Direktvermarkter müssen ihre Produkte mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) versehen. Dabei ist einiges zu beachten.


Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist für alle verpackten Lebensmittel vorgeschrieben - auch für die verpackten Waren von Direktvermarktern. Nicht erforderlich ist die Angabe des MHD dagegen bei frischem Obst, frischem Gemüse und Kartoffeln, die nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt wurden. Ebenfalls "befreit" vom MHD sind Keime von Samen sowie Sprossen von Hülsenfrüchten. Auch Wein, Sekt und Hochprozentiges mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Vol.-% benötigen keien Angabe des MHD. Das gilt auch für Essig, alkoholfreie Erfrischungsgetränke, Fruchtsäfte, Fruchtnektare und alkoholhaltige Getränke in Behältnissen von mehr als 5 l. Weitere für den Direktvermarkter interessante Ausnahmen stellen die Backwaren dar, die je nach Sorte normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Herstellung verzehrt werden, und das Speiseeis in Portionspackungen. Auch diese Produkte benötigen kein MHD.


Tag, Monat und Jahr

Das MHD ist ein auf Lebensmittelverpackungen anzugebendes Datum, das besagt, bis zu welchem Zeitpunkt ein Lebensmittel bei sachgerechter Aufbewahrung auf jeden Fall ohne wesentliche Geschmacks- und Qualitätseinbußen sowie gesundheitliches Risiko zu essen oder zu trinken ist. Der Hersteller bzw. Verkäufer  übernimmt bis zu diesem Datum die Gewährleistung für die einwandfreie Produktqualität. Ist die angegebene Mindesthaltbarkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder anderer Bedingungen gewährleistet, ist ein entsprechender Hinweis am Produkt anzubringen, beispielsweise "Bei +6°C nid +8°C mindestens haltbar bis...".

Da es sich um ein Mindesthaltbarkeitsdatumm handelt, ist das Lebensmittel in der Regel auch nach dem angegebenen Datum noch verzehrsfähig. Dieses Lebensmittel darf ncoh verkauft werden, sofern sich der Verkäufer von der einwandfreien Qualität überzeugt hat.

Das MHD gilt nur für noch original geschlossene Verpackungen. Geöffnete Verpackungen führen dazu, das Sauerstoff und/oder Feuchtigkeit und/oder Mikroorganismen Zugang zum Lebensmittel haben und damit seinen Verderb verursachen bzw. beschleunigen.

Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist unverschlüsselt mit den Worten"Mindestens haltbar bis..." unter Angabe von Tag, Monat und Jahr kann auch an anderer Stelle erfolgen, wenn auf diese Stelle, zum Beispiel den Deckelrand oder der Banderole hingewiesen wird.

Lebensmittel, deren Mindesthaltbarkeit weniger als drei Monate beträgt, benötigen keine Jahresangabe. Bei Lebensmitteln, deren Mindesthaltbarkeit mehr als drei Monate beträgt, darf die Angabe des Tages entfallen. Und wenn die Mindesthaltbarkeit mehr als 18 Monate beträgt, darf das MHD mit den Worten "Mindestens haltbar bis Ende..." angegeben werden.


Verbrauchen bis...

Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können, wie frisches Hackfleisch, ist anstelle des MHD das Verbrauchsdatum anzugeben. Auf dem Etikett muß außerdem zu finden sein, wie das Lebensmittel zu lagern ist. Anders als Produkte mit MHD dürfen Lebensmittel nach Ablauf des Verbrauchsdatums nicht mehr verkauft werden.

Die korrekte Kennzeichnung besteht hier aus der Formulierung "Verbrauchen bis..." verbunden mit dem Datum oder mit einem Hinweis darauf, wo das Datum in der Etikettierung zu finden ist. Das Datum muss auch hier immer unverschlüsselt und der Reihenfolge nach mit Tag, Monat und Jahr angegeben werden.

Bei der Herstellung und dem Vertrieb von Hackfleisch beispielsweise sind bestimmte verbindliche mikrobiologische Kriterien vom Hersteller bzw. Inverkehrbringer einzuhalten. Bei Hackfleisch, das für den Verzehr im durcherhitzten Zustand bestimmt ist, dürfen danach während der angegebenen Haltbarkeitsdauer in einer Probe von 10 g keine Salmonellen nachweisbar sein. In Hackfleisch, dass zum Rohverzehr bestimmt ist, dürfen in 25 g Salmonellen nicht nachweisbar sein. Das bedeutet auch, das der Direktvermarkter beispielsweise die Kühlkette bei 2°C einhalten und eine Risikobewertung vornehmen und ein wirksames Eigenkontrollsystem installieren und dokumentieren muss. Es liegt bei ihm, wie er die von ihm gewählte Haltbarkeitsdauer gewährleistet. Hier setzt der Gesetzgeber auf mehr Eigenverantwortung für den Inverkehrbringer.


Richtiges Datum bestimmen

Jeder Hersteller von Lebensmitteln muss das MHD und das Verbrauchsdatum in eigener Verantwortung festlegen.

Dabei ist das Datum so zu wählen, dass das Lebensmittel mit Ablauf der angegebenen Frist, die vom Verbraucher erwarteten spezifischen Eigenschaften besitzt und nicht gesundheitsschädlich ist. Mit den spezifischen Eigenschaften sind Geruch, Geschmack, Aussehen und Konsistent gemeint.

Wie aber nun das richtige MHD festgelegt wird, liegt in der Hand des Herstellers. Manchmal gerät dies zum Spagat. Denn einerseits möchte der Direktvermarkter ein möglichst langes und damit verbraucherfreundliches MHD angeben. Andererseits darf das MHD nicht so gewählt werden, dass die Ware verdirbt und der Direktvermarkter die Produkthaftung übernehmen muss.


Lagerversuche durchführen

Um hinsichtlich der Produkthaftung aber auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich, gleichwertige Produkte aus dem Supermarkt anzusehen. Die Haltbarkeitsangaben können als Richtwert genutzt werden.

Neben einem Vergleich mit Handelsprodukten empfiehlt es sich auch, eigene Haltbarkeitsversuche unter den hofeigenen Bedingungen durchzuführen. Dabei wird das Produkt unter optimalen Lagerbedingungen aufbewahrt und in bestimmten Zeitabständen sensorisch hinsichtlich Geruch, Geschmack, Farbe und Beschaffenheit genau untersucht. Auf diese Weise kann man feststellen, ab wann sich das Produkt verändert und dementsprechend das MHD festlegen.

Nun kann man schlecht Konserven erst einmal zwei Jahre lang einem Lagerversuch unterziehen, bevor sie in den Verkauf gehen. Bei Lebensmitteln, die lange haltbar sind, gibt es daher einen Trick, um die Lagerdauer zu verkürzen - und zwar die Temperatur bei der Lagerung erhöhen. Diese Methode stützt sich auf die Reaktions-Geschwindigkeits-Regel nach van´t Hoff, wonach die Geschwindigkeit einer Reaktion bei einer Temperaturerhöhung um 10°C um den Faktor zwei zunimmt. Ein Beispiel: Man nehme eine Konservendose, die bei Raumtemperatur 5 Jahre haltbar sein soll. Wird sie bei 30°C gelagert, muss sie mindestens 2,5 Jahre haltbar sein, bei 40°C wären es dann nur noch 1,25 Jahre.


Produkte umetikettieren?

Lebensmittel, deren MHD abgelaufen ist, müssen nicht zwangsläufig minderwertig  oder zum Verzehr ungeeignet sein. Einwandfreie Lebensmittel können daher grundsätzlich umgepackt oder umetikettiert werden. Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die der Hackfleisch-Verordnung unterliegen, denn sie tragen ein Verbrauchsdatum.

Das Umpacken jedoch ist keinesfalls empfehlenswert. Denn beim Aus- und Wiedereinpacken eines Lebensmittels lässt sich kaum vermeiden, dass Keime ins Lebensmittel eingetragen werden, die sich negativ auf die Haltbarkeit des Lebensmittels auswirken.


Füllmenge muß stimmen

Die Fertigpackungsverordnung enthält Regelungen über Maßbehältnis-Flaschen. Diese sind Behältnisse aus Glas oder anderen formfesten Werkstoffen mit einem Nennvolumen von 0,05 bis 5 l. Folgende Angaben müssen auf dem Mantel, an der Bodennaht oder am Boden vom Flaschenhersteller eingeprägt sein:

  • das Nennvolumen ausgedrückt in den Einheiten l, cl oder ml,
  • ein zugelassenes Herstellerzeichen,
  • die "3" besagt, das die Flasche der Fertigpackungsverordnung entspricht,
  • die Angabe des Randvollvolumens in cl, jedoch ohne Nennung der Maßeinheit "cl" und/oder
  • die Angabe des Abstandes in mm vom oberen Rand bis zur theoretischen Füllhöhe beim Nennvolumen mit dem Einheitszeichen "mm". Die Größe der Ziffern bei der Angabe des Nenninhaltes auf dem Etikett ist ebenfalls furch die Fertigpackungsverordnung genau festgelegt.

 

 

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