Die Kennzeichnung von Lebensmitteln ist EU-weit einheitlich geregelt.
Mit unten stehendem Link können Sie sich unser Infoblatt für korrekte Kennzeichnung herunterladen.
Inhalt:
Ein Tipp: Die großen Markenhersteller kennzeichnen in aller Regel korrekt, sodass es manchmal schon hilft, im Lebensmittelgeschäft die Etiketten vergleichbarer Produkte zu studieren.
Frucht in Prozent angeben?
Vielfach bieten Direktvermarkter Konfitüren aus zwei oder mehr Fruchtarten an. Muss bei diesen dann im Zutatenverzeichnis angegeben werden, wie viel Prozent der jeweiligen Frucht im Produkt enthalten sind?
Nach der Konfitürenverordnung müssen Sie auf den Etiketten bereits folgende Informationen zu den verwendeten Früchten und Mengen angeben:
die verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe, den Fruchtgehalt durch die Angabe "Hergestellt aus ...g Früchten je 100g" und den Gesamtzuckergehalt ...g je 100g".
Ob darüber hinaus eine Verpflichtung zur mengenmäßigen Kennzeichnung (QUID) der einzelnen Fruchtarten bei Zwei- oder Mehrfruchtkonfitüre nach § 8 LMKV besteht, ist im Einzelfall zu entscheiden. In aller Regel dürfte eine solche QUID-Kennzeichnungsverpflichtung nicht bestehen. Hierfür gibt es vor allem praktische Gründe: Vor allem haben Sie aufgrund der Kennzeichnungsverpflichtung nach der Konfitürenverordnung bereits durch die absteigende Reihenfolge der Angabe der Fruchtarten und der Angabe des Frucht- und des Gesamtzuckergehaltes über die mengenmäßige Zusammensetzung des Erzeugnisses informiert. Die Angabe zum Fruchtgehalt befreit nach § 8 Absatz 2 LMKV ausdrücklich von einer zusätzlichen Mengenkennzeichnungsverpflichtung. Denn eine Doppelangabe wird nicht gefordert. Außerdem kommt es bei Zwei- und Mehrfruchtkonfitüren zwar darauf an, dass unterschiedliche Fruchtarten verwendet werden, weil dies den Charakter und insbesondere die geschmackliche Besonderheit ausmacht. Es ist also wichtig, dass die unterschiedlichen Fruchtarten verwendet werden, nicht aber, in welchen Mengendie einzelnen Zutaten nun genau verwendet worden sind. Auch deshalb besteht keine Verpflichtung zur QUID-Kennzeichnung.
Schließlich spricht auch noch ein praktischer Aspekt gegen die prozentuale Kennzeichnung der einzelnen Fruchtarten: Um den gleichbleibenden Geschmack der Erzeugnisse zu garantieren, ist es in der Praxis üblich und erforderlich, die Rezepturen aufgrund der unterschiedlichen geschmacklichen Eigenschaften unterschiedlicher Lieferungen anzupassen. Auch aufgrund unterschiedlicher Verfügbarkeit können sich Änderungen ergeben. Jedes Mal müsste die Kennzeichnung geändert werden. Dies kann niemand verlangen.
Selbstverständlich kann die QUID-Kennzeichnung auch bei Zwei- und Mehrfruchtkonfitüren erfolgen insbesondere, wenn die dargestellten praktischen Erwägungen nicht dagegensprechen, denn oberste Maxime bleibt, dass die Angaben "stimmen". Ist das der Fall spricht nichts gegen die Angabe zu den unterschiedlichen Anteilen der unterschiedlichen Früchte.
Mindestens haltbar bis...
Auch Direktvermarkter müssen ihre Produkte mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) versehen. Dabei ist einiges zu beachten.
Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist für alle verpackten Lebensmittel vorgeschrieben - auch für die verpackten Waren von Direktvermarktern. Nicht erforderlich ist die Angabe des MHD dagegen bei frischem Obst, frischem Gemüse und Kartoffeln, die nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt wurden. Ebenfalls "befreit" vom MHD sind Keime von Samen sowie Sprossen von Hülsenfrüchten. Auch Wein, Sekt und Hochprozentiges mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Vol.-% benötigen keien Angabe des MHD. Das gilt auch für Essig, alkoholfreie Erfrischungsgetränke, Fruchtsäfte, Fruchtnektare und alkoholhaltige Getränke in Behältnissen von mehr als 5 l. Weitere für den Direktvermarkter interessante Ausnahmen stellen die Backwaren dar, die je nach Sorte normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Herstellung verzehrt werden, und das Speiseeis in Portionspackungen. Auch diese Produkte benötigen kein MHD.
Tag, Monat und Jahr
Das MHD ist ein auf Lebensmittelverpackungen anzugebendes Datum, das besagt, bis zu welchem Zeitpunkt ein Lebensmittel bei sachgerechter Aufbewahrung auf jeden Fall ohne wesentliche Geschmacks- und Qualitätseinbußen sowie gesundheitliches Risiko zu essen oder zu trinken ist. Der Hersteller bzw. Verkäufer übernimmt bis zu diesem Datum die Gewährleistung für die einwandfreie Produktqualität. Ist die angegebene Mindesthaltbarkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder anderer Bedingungen gewährleistet, ist ein entsprechender Hinweis am Produkt anzubringen, beispielsweise "Bei +6°C nid +8°C mindestens haltbar bis...".
Da es sich um ein Mindesthaltbarkeitsdatumm handelt, ist das Lebensmittel in der Regel auch nach dem angegebenen Datum noch verzehrsfähig. Dieses Lebensmittel darf ncoh verkauft werden, sofern sich der Verkäufer von der einwandfreien Qualität überzeugt hat.
Das MHD gilt nur für noch original geschlossene Verpackungen. Geöffnete Verpackungen führen dazu, das Sauerstoff und/oder Feuchtigkeit und/oder Mikroorganismen Zugang zum Lebensmittel haben und damit seinen Verderb verursachen bzw. beschleunigen.
Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist unverschlüsselt mit den Worten"Mindestens haltbar bis..." unter Angabe von Tag, Monat und Jahr kann auch an anderer Stelle erfolgen, wenn auf diese Stelle, zum Beispiel den Deckelrand oder der Banderole hingewiesen wird.
Lebensmittel, deren Mindesthaltbarkeit weniger als drei Monate beträgt, benötigen keine Jahresangabe. Bei Lebensmitteln, deren Mindesthaltbarkeit mehr als drei Monate beträgt, darf die Angabe des Tages entfallen. Und wenn die Mindesthaltbarkeit mehr als 18 Monate beträgt, darf das MHD mit den Worten "Mindestens haltbar bis Ende..." angegeben werden.
Verbrauchen bis...
Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können, wie frisches Hackfleisch, ist anstelle des MHD das Verbrauchsdatum anzugeben. Auf dem Etikett muß außerdem zu finden sein, wie das Lebensmittel zu lagern ist. Anders als Produkte mit MHD dürfen Lebensmittel nach Ablauf des Verbrauchsdatums nicht mehr verkauft werden.
Die korrekte Kennzeichnung besteht hier aus der Formulierung "Verbrauchen bis..." verbunden mit dem Datum oder mit einem Hinweis darauf, wo das Datum in der Etikettierung zu finden ist. Das Datum muss auch hier immer unverschlüsselt und der Reihenfolge nach mit Tag, Monat und Jahr angegeben werden.
Bei der Herstellung und dem Vertrieb von Hackfleisch beispielsweise sind bestimmte verbindliche mikrobiologische Kriterien vom Hersteller bzw. Inverkehrbringer einzuhalten. Bei Hackfleisch, das für den Verzehr im durcherhitzten Zustand bestimmt ist, dürfen danach während der angegebenen Haltbarkeitsdauer in einer Probe von 10 g keine Salmonellen nachweisbar sein. In Hackfleisch, dass zum Rohverzehr bestimmt ist, dürfen in 25 g Salmonellen nicht nachweisbar sein. Das bedeutet auch, das der Direktvermarkter beispielsweise die Kühlkette bei 2°C einhalten und eine Risikobewertung vornehmen und ein wirksames Eigenkontrollsystem installieren und dokumentieren muss. Es liegt bei ihm, wie er die von ihm gewählte Haltbarkeitsdauer gewährleistet. Hier setzt der Gesetzgeber auf mehr Eigenverantwortung für den Inverkehrbringer.
Richtiges Datum bestimmen
Jeder Hersteller von Lebensmitteln muss das MHD und das Verbrauchsdatum in eigener Verantwortung festlegen.
Dabei ist das Datum so zu wählen, dass das Lebensmittel mit Ablauf der angegebenen Frist, die vom Verbraucher erwarteten spezifischen Eigenschaften besitzt und nicht gesundheitsschädlich ist. Mit den spezifischen Eigenschaften sind Geruch, Geschmack, Aussehen und Konsistent gemeint.
Wie aber nun das richtige MHD festgelegt wird, liegt in der Hand des Herstellers. Manchmal gerät dies zum Spagat. Denn einerseits möchte der Direktvermarkter ein möglichst langes und damit verbraucherfreundliches MHD angeben. Andererseits darf das MHD nicht so gewählt werden, dass die Ware verdirbt und der Direktvermarkter die Produkthaftung übernehmen muss.
Lagerversuche durchführen
Um hinsichtlich der Produkthaftung aber auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich, gleichwertige Produkte aus dem Supermarkt anzusehen. Die Haltbarkeitsangaben können als Richtwert genutzt werden.
Neben einem Vergleich mit Handelsprodukten empfiehlt es sich auch, eigene Haltbarkeitsversuche unter den hofeigenen Bedingungen durchzuführen. Dabei wird das Produkt unter optimalen Lagerbedingungen aufbewahrt und in bestimmten Zeitabständen sensorisch hinsichtlich Geruch, Geschmack, Farbe und Beschaffenheit genau untersucht. Auf diese Weise kann man feststellen, ab wann sich das Produkt verändert und dementsprechend das MHD festlegen.
Nun kann man schlecht Konserven erst einmal zwei Jahre lang einem Lagerversuch unterziehen, bevor sie in den Verkauf gehen. Bei Lebensmitteln, die lange haltbar sind, gibt es daher einen Trick, um die Lagerdauer zu verkürzen - und zwar die Temperatur bei der Lagerung erhöhen. Diese Methode stützt sich auf die Reaktions-Geschwindigkeits-Regel nach van´t Hoff, wonach die Geschwindigkeit einer Reaktion bei einer Temperaturerhöhung um 10°C um den Faktor zwei zunimmt. Ein Beispiel: Man nehme eine Konservendose, die bei Raumtemperatur 5 Jahre haltbar sein soll. Wird sie bei 30°C gelagert, muss sie mindestens 2,5 Jahre haltbar sein, bei 40°C wären es dann nur noch 1,25 Jahre.
Produkte umetikettieren?
Lebensmittel, deren MHD abgelaufen ist, müssen nicht zwangsläufig minderwertig oder zum Verzehr ungeeignet sein. Einwandfreie Lebensmittel können daher grundsätzlich umgepackt oder umetikettiert werden. Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die der Hackfleisch-Verordnung unterliegen, denn sie tragen ein Verbrauchsdatum.
Das Umpacken jedoch ist keinesfalls empfehlenswert. Denn beim Aus- und Wiedereinpacken eines Lebensmittels lässt sich kaum vermeiden, dass Keime ins Lebensmittel eingetragen werden, die sich negativ auf die Haltbarkeit des Lebensmittels auswirken.
Füllmenge muß stimmen
Die Fertigpackungsverordnung enthält Regelungen über Maßbehältnis-Flaschen. Diese sind Behältnisse aus Glas oder anderen formfesten Werkstoffen mit einem Nennvolumen von 0,05 bis 5 l. Folgende Angaben müssen auf dem Mantel, an der Bodennaht oder am Boden vom Flaschenhersteller eingeprägt sein: